Fakten unterdrücken im Wahlkampf? Der „Profi“ schickt seine Anwältin …
Bürgermeisterkandidat Andreas Simon (#besserbleiben?) versucht aktuell, kritische Berichterstattung und Archivdokumente über seine bisherige Amtsführung juristisch zu unterbinden.
Über die Rechtsanwältin Alexandra Talkenberg hat er mir eine Abmahnung zukommen lassen. Ich soll Verlinkungen auf Dokumente in der Wayback Machine löschen, die in Zusammenhang mit einem Baugebiet in Westerode seine damalige Amtsführung betreffen.
Hier ist das Schreiben von Frau Rechtsanwältin Talkenberg im Volltext!
Meine Position dazu: Die Wählerinnen und Wähler haben ein Recht darauf zu erfahren, wie ein Kandidat in seiner früheren amtlichen Funktion agiert hat, und das gilt umso mehr, wenn dieser Kandidat versucht hat, Bürger bei Beschwerden mit juristischem Druck einzuschüchtern. Dieser Aspekt betrifft die persönliche Eignung des Kandidaten maßgeblich!
Nun klären wir also die bisherige Amtsführung von Herrn Simon vor Gericht – wenn er das ernsthaft möchte.
Rechtliche Einordnung der Linksetzung im Wahlkampf
Die von Rechtsanwältin Talkenberg erhobenen Forderungen im Schreiben vom 22.06.2026 sind rechtlich unbegründet (siehe Abmahnung). Die Verlinkung der Archivdokumente ist meiner Ansicht nach durch das Grundgesetz geschützt. Maßgeblich sind folgende rechtliche Kernpunkte:
1. Vorrang der Meinungs- und Informationsfreiheit im Wahlkampf
Nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hat jeder das Recht, seine Meinung frei zu äußern und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Im politischen Wahlkampf wiegt dieses Recht besonders schwer.
- Höchstrichterliche Rechtsprechung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) betont in ständiger Rechtsprechung (vgl. das wegweisende Lüth-Urteil), dass der Schutzbereich der Meinungsfreiheit bei Fragen von öffentlichem Interesse am weitesten reicht. Wer sich für ein öffentliches Spitzenamt wie das des Bürgermeisters bewirbt, muss sich einer harten, auch unbequemen Überprüfung seiner Eignung und früheren Amtstätigkeit stellen. Das Informationsinteresse der Wähler überwiegt hier das private Interesse an der Ausblendung historischer Fakten.
2. Grenzen des Datenschutzes (DSGVO) bei Amtsträgern
Die Gegenseite stützt sich u.a. auf die Verletzung personenbezogener Daten (siehe Abmahnung). Die DSGVO verlangt eine umfassende Interessenabwägung. Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht, wenn die Verarbeitung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
- Amtshandeln vs. Privatsphäre: Herr Simon hat bei den fraglichen Vorgängen als Amtsträger (Behördenmitarbeiter) gehandelt. Amtliches Handeln unterliegt der demokratischen Kontrolle und der öffentlichen Debatte. Es handelt sich nicht um sensible Daten der Privatsphäre.
- Urteilslage zu Amtsträgern: Der Bundesgerichtshof hat im sogenannten „Spickmich“-Urteil (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08) klargestellt, dass Personen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung oder im öffentlichen Raum wahrnehmen, Kritik an ihrer beruflichen/dienstlichen Leistung hinnehmen müssen, sofern keine Schmähkritik vorliegt.
3. Haftung für Hyperlinks (Wayback Machine)
RA Talkenberg zieht die europäische Rechtsprechung zur Linkhaftung heran[cite: 1]. Die Annahme, dass das bloße Verlinken eines historischen Archivdokuments unzulässig sei, stimmt aber ausdrücklich nicht:
- EuGH-Rechtsprechung: Nach der Leitentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 08.09.2016 – C-160/15 – GS Media) setzt die Haftung für Links voraus, dass der Linksetzer um die Rechtswidrigkeit der verlinkten Inhalte wusste oder wissen musste. Da die verlinkten Dokumente rechtmäßig erstellte Berichte über ein Westeroder Baugebiet und damaliges amtliches Handeln betreffen, fehlt es also schon an so einer rechtswidrigen Haupttat. Ein Link auf ein öffentlich zugängliches, zeitgeschichtliches Internet-Archiv ist zulässige Berichterstattung.
Fazit: Der Versuch, im laufenden Kommunalwahlkampf die Verlinkung von Dokumenten zur früheren Amtsführung per Abmahnung zu unterbinden, stellt einen unzulässigen Eingriff in den politischen Diskurs dar.
